21.05.2014 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Auswärtige Verteidigerin bekommt Aktenversendungspauschale erstattet
| Wohnt der angeklagte Mandant am Ort des Gerichts und beauftragt er mit seiner Verteidigung einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, gehört die Aktenversendungspauschale zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO. Ein auswärtiger Verteidiger kann das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch die Übersendung der Akte ausüben (AG Köln 20.12.13, 53 Ds 44/13, Abruf-Nr. 141529 ). |
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