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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Terminsgebühr für die Teilnahme des Anwalts an einer Videovernehmung bejaht

    | Bislang ist in der Rechtsprechung die Frage nach dem Entstehen einer Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG noch nicht entschieden worden, wenn der Rechtsanwalt an einer Videovernehmung teilnimmt. Das LG Osnabrück hat diese jetzt aber ‒ inzidenter ‒ bejaht (17.6.21, 2 Qs 34/21, Abruf-Nr. 223995 ). |

     

    Das LG hat nicht ausdrücklich beantwortet, ob eine Videovernehmung eine Vernehmung i. S. d. Nr. 4102 VV RVG darstellt. Es hat aber die Gebühr zutreffenderweise festgesetzt. Denn auch in diesen Fällen handelt es sich um einen Termin i. S. d. Nr. 4102 VV RVG ‒ auch diese (virtuelle) Art von Zusammentreffen findet zu einem (vom Gericht) bestimmten Zeitpunkt statt (s. a. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 4102 Rn. 5; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4102 VV Rn. 11). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Rechtsanwalt/Verteidiger seine Teilnahme an solchen Vernehmungen nicht honoriert bekommen soll. Das ist nach den Änderungen durch das „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren“ vom 25.4.13 u. a. bei Videovernehmungen/-konferenzen nach § 58b, § 118a Abs. 2 S. 2, § 161a Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 58b StPO von Bedeutung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 146 | ID 47479906