Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenrecht

    Angeklagter muss Auslagen des Nebenklageberechtigten tragen

    | Der Anschluss als Nebenkläger ist für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen aus § 472 Abs. 3 StPO nicht erforderlich (AG München 3.3.15, 823 Cs 122 Js 143559/14 (2), Burhoff online). |

     

    Aus den Gründen:

     

    Nach § 472 Abs. 3 StPO können die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g StPO erwachsen sind, entsprechend § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten auferlegt werden. Vorliegend war die Verletzte nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Nebenklage berechtigt …

     

    Es ist … nicht gemäß § 472 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StPO unbillig, den Angeklagten mit den notwenigen Auslagen der Nebenklageberechtigten zu belasten. Die Nebenklageberechtigte wurde durch die Tat psychisch stark belastet ... Der Angeklagte wurde wegen des zur Nebenklage berechtigten Delikts der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

     

    Einsender: RA A. Hirsch, Hamburg

    Quelle: http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/1506.htm 

    Quelle: ID 43252585