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  • · Nachricht · Kostenverteilung

    Auferlegung auf Staatskasse muss nicht unbillig sein

    | Die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Die Entscheidung richtet sich nach § 467 StPO. Sie erfolgt zweistufig (LG Oldenburg 21.10.13, 5 Qs 362/13). |

     

    Erste Stufe: Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind dieAuslagen des Angeklagten grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

     

    Zweite Stufe: Liegt diese Voraussetzungen vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen.

     

    MERKE | Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung auf die Staatskasse als unbillig ansieht. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des AG nicht zu beanstanden: Das Gericht hat sein Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist nicht schon deshalb unbillig, weil ein unbilliger Tatverdacht gegen den Angeklagten vorlag. Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich.

     

     

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Oldenburg&Datum=21.10.2013&Aktenzeichen=5%20Qs%20362/13 

    Quelle: ID 42489686