· Fachbeitrag · Längenzuschlag
OLG Brandenburg bremst kreative Gebührenherabsetzung
eingesandt von Andreas Großer, gepr. Rechtsfachwirt, Leipzig
| Der Verteidiger aus Leipzig war Pflichtverteidiger in einem Verfahren vor der großen Strafkammer des LG Cottbus. Das LG terminierte regelmäßig ganztägig. Der Verteidiger hatte beantragt, auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4211 VV RVG in Höhe von 178 EUR für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 16.1.15 festzusetzen („Längenzuschlag“). Diese Gebühr setze der Rechtspfleger ab. Denn der Hauptverhandlungstag habe sich nicht über mehr als 5 Stunden erstreckt, da die Mittagspause abzuziehen sei. Diese Ansicht teilte das OLG Brandenburg nicht. |
Ob und in welchem Umfang Pausen zu berücksichtigen sind, wenn die für die Vergütung maßgebliche Dauer der Hauptverhandlung zu berechnen ist, ist umstritten:
- Mittagspausen grundsätzlich abzuziehen: OLG Bamberg 13.9.05, Ws 676/05; OLG Oldenburg 12.6.07, 1 Ws 310/07; OLG München 23.10.08, 4 Ws 150/08;
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