· Nachricht · Leserforum
Gebühren, wenn die Verfahrenseröffnung abgelehnt wird?
| FRAGE: Nachdem der Mandant Post von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, beauftragt er Anwalt R. Dieser fordert die Gerichtsakte an und gibt eine Stellungnahme gegenüber der StA ab. Die StA erhebt Anklage beim AG. Doch das AG lehnt per Beschluss ab, dass das Verfahren eröffnet wird. Die Anklage zur Hauptverhandlung wird nicht zugelassen. Es ergeht kein Kostenausspruch. Auf die Beschwerde der StA weist das LG die Beschwerde nach Einlassung des R zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Mandanten trägt die Staatskasse. Was kann R abrechnen? |
ANTWORT: Dazu RA und RiOLG a. D. Detlef Burhoff (Leer/Augsburg): Es sind die folgenden Gebühren angefallen:
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG
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