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  • · Fachbeitrag · Mittelgebühr

    Keine neuen Ansätze bei der Bemessung der Rahmengebühr in einer durchschnittlichen Verkehrssache

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gibt es immer wieder Diskussionen und kaum nachvollziehbare (amts-)gerichtliche Entscheidungen. Insoweit fällt ein neueres Urteil des AG Bad Salzungen besonders aus dem Rahmen. |

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG Bad Salzungen trifft zwei Kernaussagen (30.9.21, 1 C 121/21, Abruf-Nr. 227272):

     

    • 1. Die vorliegend von der Rechtsanwältin getroffene Gebührenbestimmung ist nicht verbindlich. Zwar befindet sich die Klägerin mit den geltend gemachten Mittelgebühren noch innerhalb des von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Toleranzrahmens (vgl. BGH NJW-RR 07, 420; AGS 11, 120; 12, 220). Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber am 11.7.12 (VIII ZR 323/11, AGS 21, 373) auch entschieden, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Sie sei deshalb nicht unter dem Aspekt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung vom 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Damit kann der vorliegende Gebührenansatz gerichtlich überprüft werden.