· Fachbeitrag · Ordnungswidrigkeitenverfahren
Akteneinsicht: Bei teilweise geschwärzter Akte ist Aktenversendungspauschale unzulässig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Es sind nur 12 EUR, wenn es um die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV RVG geht. Aber die damit zusammenhängenden Fragen spielen in der Rechtsprechung ‒ wie hier beim AG Leipzig ‒ immer wieder eine Rolle. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Bußgeldstelle führte gegen die Mandantin M des Rechtsanwalts R ein Verfahren wegen unzulässigen Lärms. Als R Akteneinsicht beantragte, sendete ihm die Bußgeldstelle die Akte in teilweise geschwärzter Form zu. Sie erhob für die Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12 EUR als Auslage nach § 107 Abs. 5 OWiG. In der Akte waren jedoch die Personalien weiterer Betroffener geschwärzt. R beantragte deshalb gegen die Festsetzung der Auslagen eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Das AG entschied zugunsten des R: Mangels Gewährung der vollständigen Akteneinsicht fehlte es an einer Grundlage für die Festsetzung der Auslagenpauschale (AG Leipzig 24.9.21, 220 OWi 2822/20, Abruf-Nr. 227873).
Relevanz für die Praxis
M. E. ist die Entscheidung zutreffend (ebenso vgl. AG Bad Segeberg AGS 14, 334): Der Verteidiger hat einen Anspruch auf die gesamte Akte. Dazu gehören auch die Namen anderer Betroffener/Beschuldigter. Deren Namen können für eine Verteidigung aus den folgenden Gründen von Bedeutung sein:
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