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Private Ermittlungen zu Messfehlern im Standardverfahren sind notwendige Kosten
| Die Frage der Erstattung von Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Nach Ansicht des LG Zwickau sind diese in der Regel nicht notwendig, aber es gibt auch Ausnahmen ( 19.7.24, 1 Qs 77/24, Abruf-Nr. 243590 ). |
Ermittlungsbehörden und das Gericht sind von Amts wegen zur Sachaufklärung und zur Beachtung des Zweifelssatzes verpflichtet. Die Betroffenen können zudem durch Initiativanträge, insbesondere durch Beweisanträge, das Gericht zu der begehrten Beweisaufnahme bestimmen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, wenn z. B. im Bußgeldverfahren ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlermessung erhöht, die eine weitere Beweiserhebung durch das Gericht nach sich ziehen würde. Die Verteidigung muss konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringen, um eine weitergehende Aufklärung des Gerichts zu begründen. Insofern ist die Amtsermittlungspflicht eingeschränkt (wegen der weiteren Einzelheiten zur Erstattung von Kosten privater Ermittlungen: Burhoff, AGS 23, 193).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)