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  • · Nachricht · OWi-Verfahren

    Zur Erhöhung der Mittelgebühr im Bußgeldverfahren und zur Verbindlichkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung

    | Das LG Dresden hat wieder einmal zu der Frage Stellung genommen, wie die anwaltlichen Gebühren im Bußgeldverfahren zu bemessen sind (LG Dresden 14.9.23, 5 Qs 56/23, Abruf-Nr. 239395 ). |

     

    Es geht davon aus, dass durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsache anzusehen sind. Daher können Gebühren nur unterhalb der Mittelgebühr angesetzt werden (vgl. auch LG Dresden RVGreport 10, 454; AGS 21, 67; LG Hanau RVGreport 20, 420; LG Osnabrück JurBüro 20, 246; LG Halle RVGreport 20, 91; LG Kassel JurBüro 19, 527).

     

    Das ist m. E. falsch, weil das RVG dies so nicht per se vorsieht (wegen der Einzelheiten zur richtigen Bemessung siehe: LG Dessau-Roßlau, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 49856667; Burhoff AGS 23, 398; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Vorbem. 5 VV Rn. 54 m. w. N.).

     

    Zudem hat das LG das Fehlen einer anwaltlichen Gebührenbestimmung moniert. Der Verteidiger hatte zu 70 Prozent der Mittelgebühr 20 Prozent bzw. 26 Prozent hinzuaddiert und vorgetragen: Bei der Gebührenbemessung habe er das Ermessen in dieser Bußgeldsache berücksichtigt, indem er gerade nicht die Mittelgebühr in Ansatz gebracht habe. Nach Auffassung des LG hat er dabei aber übersehen, dass der Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der anwaltlichen Bestimmung der billigen Gebühr nach § 14 RVG nicht den Zweck hat, die eindeutig angemessene Gebühr einfach um 20 Prozent zu erhöhen. Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung liege nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den Bemessungskriterien getroffen worden ist.

     

    Diese Ansicht trifft m. E. zu: Es muss die Ausübung des Ermessens des Rechtsanwalts erkennbar sein. Da dies hier nicht der Fall war, bestand keine Bindungswirkung des LG an die vom Verteidiger bestimmten Gebühren, obwohl die Toleranzgrenze zum Teil nicht verletzt war (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn. 1807 ff. m. w. N.).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49737688