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  • · Fachbeitrag · OWiG-Verfahren

    Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Augsburg/Münster

    | Auch im Bußgeldverfahren gibt es immer wieder Streit um die Bemessung der Rahmengebühren. Dabei geht es vor allem darum, ob die geringe Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße Auswirkungen auf die Bedeutung der Angelegenheit hat. Das hat das AG Bottrop jetzt verneint. |

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens auf Kosten der Landeskasse entstand Streit über die Höhe der dem Betroffenen zu erstattenden Gebühren. Der Verteidiger hatte jeweils die Mittelgebühr angesetzt, dem war die Landeskasse nicht gefolgt. Das AG hat die Gebühren dann auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung in der von ihm angenommenen Höhe festgesetzt. Dabei hat es das AG nicht als unbillig i. S. des § 14 Abs. 1 RVG angesehen, dass der Verteidiger jeweils die Mittelgebühr angesetzt hatte. Es hat dabei folgende Umstände berücksichtigt (21.12.17, 29a OWi 3531/17 [b], Abruf-Nr. 200060):

     

    • Die Akte war nicht umfangreich, der Verteidiger hat jedoch nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Bußgeldbehörde auf den Umstand hingewiesen, dass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war.