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  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Pauschgebühr im NSU-Verfahren

    von RA Detlef Burhoff, Ri OLG a. d., Leer/Augsburg

    | Nach beendetem NSU-Verfahren hat das OLG München für einen Nebenklägervertreter, der mehrere Nebenkläger vertreten hat, eine Pauschgebühr von 256.160 EUR bewilligt. Im Hinblick auf die anwaltliche Vergütung ist der entsprechende Beschluss des OLG mehr als interessant. |

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG bejaht sowohl einen besonderen Umfang als auch die besondere Schwierigkeit des Verfahrens (27.5.19, 6 St (K) 5/19, Abruf-Nr. 212719). Es begründet dies insbesondere mit dem erheblichen Aktenumfang und der Vielzahl von schweren Delikten, die teils viele Jahre zurücklagen und in ihrer Gesamtheit ‒ mit einer Fülle von Nebenaspekten, sachlichen und persönlichen Verbindungen ‒ zu erfassen und zu würdigen waren. Anschließend hat das OLG Folgendes festgestellt:

     

    • Es handelte sich bei den vom Rechtsanwalt vertretenen Nebenklagen um eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG, für die er auch nur einmal Gebühren nach der alten Fassung des RVG abrechnen könne.