Fachbeitrag · Pauschgebühr
Unverständlich: OLG versagt Pauschgebühr trotzbesonderem Aktenumfang und 23 HV-Terminen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Es ist schon erstaunlich, was die OLG dem Pflichtverteidiger im Hinblick auf Pauschgebühren nach § 51 RVG zumuten. Vorläufiger Höhepunkt: eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war in einem Verfahren wegen des Vorwurfs mitgliedschaftlicher Beteiligung an terroristischen Vereinigungen im Ausland als Pflichtverteidiger bestellt. Er hat nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Bereits im Vorverfahren bestand ein Aktenumfang von „knapp 24.400 Blatt“. Darüber hinaus hat der Anwalt den Angeklagten bis zum Beginn der Hauptverhandlung 17-mal in der Haftanstalt besucht sowie an 23 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Er beantragte eine Pauschgebühr von 15.000 EUR für das Vorverfahren und von 12.000 EUR für das Hauptverfahren. Das OLG Frankfurt hat dies - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - abgelehnt (10.2.16, 2 ARs 56/15, Abruf-Nr. 191713).
Entscheidungsgründe
Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Rechtsanwalt wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens durch die gesetzlichen Gebühren eine „unzumutbare Benachteiligung“ entsteht. Grund: Die Tätigkeit wegen des erheblichen Aktenumfangs, sei bereits dadurch entgolten, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden seien.
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