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Erst „beschränkter, dann „voller“ Pflichtverteidiger: doppelte Gebühren?
| Das AG Speyer hatte einem Rechtsanwalt, der dem Mandanten als Pflichtverteidiger zunächst nur „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet worden war, und dann später als Pflichtverteidiger für das (gesamte) Verfahren beigeordnet worden ist, „doppelte Gebühren“ festgesetzt. Dazu liegt jetzt die Rechtsmittelentscheidung des LG Frankenthal (Pfalz) vor (5.7.23, 2 Qs 144/23, Abruf-Nr. 236584 ). |
Wenn ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „beschränkt“ und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren beigeordnet wird, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG. Eine Anrechnung von Gebühren kommt nicht in Betracht. Zudem ist die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO keine Einzeltätigkeit, sondern eine Tätigkeit i. S. v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Das hat die Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr verdient.
Beachten Sie | Das LG ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die behandelte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Es hat daher die weitere Beschwerde zugelassen. Wir werden dazu dann sicherlich bald auch etwas vom OLG Zweibrücken hören.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)