· Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Nebenklägerbeistand kann nur ausnahmsweise rückwirkend beigeordnet werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Könnte ein Rechtsanwalt einem Nebenkläger noch beigeordnet werden, wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, hätte er einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse, ohne dass er im Verfahren noch aktiv werden könnte. Daher ist eine rückwirkende Beiordnung grundsätzlich nicht möglich (h. M.). Doch Ausnahmen bestehen. Die Entscheidung des OLG Celle (4.8.15, 2 Ws 111/15) bekräftigt einmal mehr, worauf der Anwalt achten sollte, damit er diese Ausnahmen für sich nutzen kann. |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist zugelassene Nebenklägerin N (§ 395 Abs. 1 Nr. 5, § 396 StPO) in einem Verfahren gegen ihren getrennt lebenden Ehemann - u. a. wegen des Verdachts der Bedrohung zu ihrem Nachteil. Sie beantragte erfolglos, dass ihr Rechtsanwalt R beigeordnet werde. Das LG verwarf ihre diesbezügliche Beschwerde. Das AG sprach den Angeklagten frei. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft (StA) als auch N Berufung ein.
N beantragte Mitte März 2015, ebenfalls erfolglos, ihr den R für die Berufungsinstanz als Nebenklägervertreter beizuordnen bzw. ihr Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung zu bewilligen. Das LG wies diesen Antrag noch im Mai 2015, ca. fünf Wochen später, zurück. Mitte Juni 2015 legte N hiergegen erfolglos Beschwerde ein. Das LG verwarf Ende Juni 2015 die Berufungen der N und der StA per Urteil. Dieses Urteil war rechtskräftig, als das OLG über die Beschwerde der N betreffend die Beiordnung zu entscheiden hatte. Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig ab.
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