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  • · Nachricht · Pflichtverteidiger

    Verbundenes Verfahren: Terminsgebühr auch ohne expliziten Aufruf

    | Wurde der in einem Strafverfahren für den Verurteilten bestellte Pflichtverteidiger auch für ein unmittelbar in der Hauptverhandlung hinzuverbundenes Verfahren bestellt, gelten für die (weitere) Terminsgebühr mildere Voraussetzungen. Das LG Düsseldorf hat nun klargestellt (7.12.15, 10 KLs 1/14): |

     

    Leitsatz

    Der auch für ein hinzuverbundenes Verfahren bestellte Pflichtverteidiger kann eine Terminsgebühr auch für dieses Verfahren beanspruchen, wenn vor der Verbindung zwar kein Aufruf des erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffneten hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist, der Vorsitzende aber durch die Ankündigung der Verbindung zu erkennen gegeben hat, die Hauptverhandlung auch in diesem Verfahren durchführen zu wollen und der Angeklagte und sein Verteidiger durch Verzicht auf die Förmlichkeiten und Fristen gemäß §§ 216, 217 StPO die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung geschaffen haben.

     

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20KLs%201/14(oberer Link)

    Quelle: ID 43797893