· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Beiordnung im Strafbefehlsverfahren gilt auch für die spätere Hauptverhandlung
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung (OLG Celle 22.2.11, 2 Ws 415/10, Abruf-Nr. 120529). |
Sachverhalt
Das AG hat gegen die Angeklagte in einem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuvor ist der Angeklagten gemäß § 408b StPO ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet worden, ohne dass im Beschluss die Reichweite der Bestellung eingeschränkt worden ist. An der auf den Einspruch gegen diesen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung, in der der Einspruch zurückgenommen wurde, hat der Pflichtverteidiger teilgenommen. Er hat auch die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG als gesetzliche Gebühr beantragt. Diese ist vom AG festgesetzt worden. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ob sich die Pflichtverteidigerbestellung des nach § 408b StPO beigeordneten Verteidigers auch auf die Teilnahme an der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung erstreckt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das OLG schließt sich der zunächst nur in der Literatur, jetzt aber auch in der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach die Beiordnung nach § 408b StPO auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gilt (Gössel in LR-StPO, 26. Aufl., § 408 b Rn. 12; KK Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408b Rn. 8; OLG Köln AGS 09, 481; letztlich offen gelassen OLG Oldenburg RVG prof. 10, 211). Aus der StPO selbst ergibt sich eine zeitliche Begrenzung der Reichweite der Beiordnung nicht. Auch die Kompensationsfunktion des § 408b StPO als Ausgleich für die fehlende persönliche Anhörung des Angeschuldigten vor Erlass des Strafbefehls rechtfertigt die Annahme der zeitlichen Beschränkung der Beiordnung bis zur Entscheidung über den Erlass oder Nichterlass des Strafbefehls nicht. Damit kann der Pflichtverteidiger auch die Terminsgebühr als gesetzliche Gebühr geltend machen.
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