· Nachricht · Pflichtverteidigung
Die Feststellung der notwendigen Auslagen bindet
| Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers/-beistands durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren bindend. Der Kostenbeamte muss diese Entscheidung grundsätzlich hinnehmen (OLG München 7.12.22, 4 Ws 23/22, Abruf-Nr. 234626 ; LG Augsburg 28.9.22, 3 Qs 285/22, Abruf-Nr. 234627 ). |
Das OLG München verweist darauf, dass die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts in zwei Stufen erfolgt: Zunächst entscheidet das Gericht, das den Anwalt beigeordnet oder bestellt hat, dem Grunde nach darüber, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Sache erforderlich gewesen sind. Diese Entscheidung ist dann für das weitere Kostenfestsetzungsverfahren bindend (§ 55 RVG) und der zuständige Kostenbeamte entscheidet, ob die auf der ersten Stufe vom Gericht für erforderlich erachteten Auslagen auch der Höhe nach erstattungsfähig sind. Stellt das Gericht also positiv die Notwendigkeit von Auslagen fest, gilt das auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. An der Stelle sollte es keinen Streit mehr mit der Staatskasse geben.
Lehnt das Gericht die Feststellung ab, ist nichts verloren. Denn diese Ablehnung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend (s. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 219 ff.). Der Antrag ist für den Verteidiger also „ungefährlich“. Er kann und sollte ihn stellen, um schnell Klarheit wegen des Aufwendungsersatzes zu erlangen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)