24.08.2015 · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Kosten für Festplatten werden erstattet
| Die einem Pflichtverteidiger entstandenen Beschaffungskosten für zwei Festplatten zur Speicherung von umfangreichen Beweismitteln, sind dem Pflichtverteidiger als erforderliche Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (OLG Hamm 6.5.15, 2 Ws 40/15, Abruf-Nr. 145066 ). |
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