· Nachricht · Pflichtverteidigung
Trotz rückwirkender Aufhebung der Bestellung behält der Verteidiger seinen Gebührenanspruch
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Wird die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger (rückwirkend) aufgehoben, entfällt sein Gebührenanspruch nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht. Das OLG hat damit die anderslautenden Entscheidungen des AG Amberg (AGS 22, 506) und des LG Amberg (AGS 23, 116) aufgehoben. |
Entscheidungsgründe
Die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung lässt die Bestellung nicht von Anfang an entfallen. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der in § 141 Abs. 1 und 2 StPO angeordneten unverzüglichen oder kurzfristigen Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Zudem wird nach § 307 Abs. 1 StPO durch die Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
Insofern muss § 142 Abs. 7 StPO ergänzend ausgelegt werden. So besteht zum einen kein Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers. Zum anderen wird das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt (OLG Nürnberg 18.7.23, Ws 133/23, Abruf-Nr. 236629).
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