· Nachricht · Pflichtverteidigung
Vernehmungsterminsgebühr ist auf drei Termine beschränkt
| In Nr. 4102 Anm. S. 2 VV RVG sieht das RVG für die Vernehmungsterminsgebühr eine Beschränkung vor. Diese hat das AG Leipzig in einem Beschluss ‒ zugunsten des Verteidigers ‒ falsch angewendet (10.2.23, ER 10 282 Gs 5006/22, Abruf-Nr. 236589 ). |
Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschränkung aus S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG für die vom Verteidiger wahrgenommenen Termine, einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung, verneint. Die Termine hätten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, und zwar §§ 128, 114a, 115 bzw. 117 ff. StPO, und seien vor unterschiedlichen Richtern erfolgt. Zudem sei die Zusammenlegung der Gebühren für die mündliche Haftprüfung und die Haftvorführung schon deswegen nicht angezeigt, weil die Verfahrenssituation jeweils eine andere sei. Mithin liege ein anderer Verfahrensabschnitt vor, der den Gebührentatbestand neu entstehen lasse.
Beachten Sie | Die für den Pflichtverteidiger erfreuliche Entscheidung ist aber leider falsch und deshalb nicht zur Nachahmung empfohlen. Die Beschränkung auf eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG im vorbereitenden Verfahren für jeweils drei Termine ist nämlich völlig unabhängig davon,
- ob und welche Rechtsgrundlagen die Termine hatten,
- bei welchem Richter sie stattgefunden haben und
- ob die Verfahrenssituation eine andere ist.
Entscheidend ist allein, dass es sich um bis zu drei Termine aus dem Katalog des Nr. 4102 VV RVG gehandelt hat.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)