· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Wie wird die Verteidigertätigkeit im nachträglichen Gesamtstrafenverfahren abgerechnet?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Das LG Osnabrück hat noch einmal zu den Gebühren des Pflichtverteidigers in einem nachträglichen Gesamtstrafverfahren (§ 55 StGB, § 460 StPO) Stellung genommen. Doch die Entscheidung kann nicht in allen Teilen überzeugen. |
Entscheidungsgründe
Die Richter haben dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zunächst eine Vergütung nach Nrn. 4204, 4205 VV RVG zugesprochen (LG Osnabrück 2.6.20, 2 Qs 26/20, Abruf-Nr. 220887). Soweit er aber gegen die Nachtragsentscheidung im Gesamtstrafenverfahren Beschwerde eingelegt hatte, hat ihm das LG nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 1 VV RVG gewährt.
Relevanz für die Praxis
Zuzustimmen ist, dass das LG dem Pflichtverteidiger für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4204, 4205 VV RVG gewährt hat:
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