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  • · Nachricht · Rahmengebühr

    Auch Pflichtverteidiger-Fälle können unterdurchschittlich sein

    | Pflichtverteidiger-Fälle betreffen meist schwere Taten oder weisen für den RA eine schwierige Rechts- oder Sachlage auf - aber nicht immer, hat nun das LG Kiel klargestellt: Durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird kein besonderer Umfang und keine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit indiziert! |

     

    Pflichtverteidiger P vertrat Angeklagte A1 und Angeklagten A2 in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat.

     

    Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte er schließlich erfolglos Beschwerde ein: Die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) wurde auf 160 EUR und die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) auf 130 EUR festgesetzt. Das LG Kiel (LG Kiel 11.1.16, 6 Qs 2/16) hielt die Gebühren für angemessen.

     

    Einzelheiten unter

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20Qs%202%2F16&Suche=6%20Qs%202%2F16

    Quelle: ID 43831092