· Fachbeitrag · Rahmengebühr
Bemessungsgrundlage ist die Mittelgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(LG Zweibrücken 12.3.12, Qs 24/12 und Qs 25/12, Abruf-Nr. 121249) |
Sachverhalt
Selber Sachverhalt wie im vorherigen Beitrag RVG prof. 12, 80 (AG Pirmasens). Der dringende Ruf nach Abänderung der Entscheidung ist gehört worden. Das Rechtsmittel des Verteidigers hat beim LG Erfolg. Er erhält Gebühren nach der Mittelgebühr.
Entscheidungsgründe
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist von der Mittelgebühr als Bemessungsgrundlage auszugehen. Deren Absenkung kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Gewicht und Umfang in Betracht, wenn auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind. Dafür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Eine Verfahrensdauer von 35 und 40 Minuten ist bei einer Sitzung des Strafrichters hierfür kein Indiz, zumal neben der Einlassung der beiden Angeklagten jeweils zwei Zeugen vernommen wurden. Auch der Hinweis, die Angeklagte habe erst in der Hauptverhandlung die entscheidenden Zeugen benannt, ist bereits deshalb irrelevant, da dies nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung Berücksichtigung finden kann.
Schließlich überzeugt auch nicht die Argumentation, es handele sich um keine Sache hoher Bedeutung, da die Angeklagte nach Auffassung der Rechtspflegerin wahrscheinlich bereits durch die Zeugen der Anklage nicht zu überführen gewesen wäre. Eine solche nachträgliche Beurteilung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Denn die Staatsanwaltschaft und das eröffnende Gericht haben zunächst eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung als für einen Freispruch gesehen. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass der Strafrichter in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Zeugen der Anklage die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen sah und gerade nicht ein Freispruch bereits am ersten Verhandlungstag erfolgte.
Praxishinweis
Es ist erfreulich, dass die Entscheidung des AG korrigiert wurde. Richtig ist auch, dass das LG seine bisherige Rechtsprechung zur Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG aufgegeben hat. Diese wird nicht durch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG abgegolten. Das LG konnte nach der Entscheidung des BGH in RVG prof. 11, 134, keine andere Entscheidung treffen.