· Fachbeitrag · Rahmengebühr
Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren: Eine Stunde ist nicht unterdurchschnittlich
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Dauer des Hauptverhandlungstermins von (fast) einer Stunde rechtfertigt im Bußgeldverfahren regelmäßig nicht die Einstufung als unterdurchschnittlich (LG Kaiserslautern 4.2.15, 5 Qs 9/15, Abruf-Nr. 144745). |
Sachverhalt
Der Betroffene wurde im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Hauptverhandlung dauerte 53 Minuten. In ihr wurden zwei Zeugen vernommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verteidiger des Betroffenen die Festsetzung der Mittelgebühren beantragt. Das AG nahm jeweils einen Abschlag von 50 Prozent vor. Die Beschwerde des Verteidigers war nur für die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nur betreffend die Terminsgebühr begründet: Zu Recht hat das AG die im Übrigen geforderten Gebühren als unbillig angesehen. Im Gebührenrahmen der Nrn. 5100 ff. VV RVG ist nach der Wichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens abzuschichten. Es wäre einerseits systemwidrig, bei der Mittelgebühr von einer „versteckten Festgebühr“ auszugehen. Gleiches gilt andererseits für eine generelle Einstufung von Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten als unterdurchschnittlich.
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