· Fachbeitrag · Rahmengebühren
Kriterien für die Bemessung der Terminsgebühr bei Hauptverhandlungen vor der Strafkammer
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren ist schwierig. Eine Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, welche Kriterien, vor allem in zeitlicher Hinsicht, bei Terminsgebühren für Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer zu beachten sind. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Freispruch hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten die Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht. Bei drei Terminsgebühren für einen Hauptverhandlungstermin stritt er sich mit der Staatskasse um die richtige Bemessung (OLG Oldenburg 12.2.21, 1 Ws 41/21, Abruf-Nr. 222856).
Das OLG hat die Mittelgebühren herabgesetzt, da zwei Hauptverhandlungstermine nur 41 bzw. 36 Minuten gedauert und jeweils nur die Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand hatten. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Hauptverhandlung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage hätten nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer ausgemacht. Im dritten Hauptverhandlungstermin mit 55 Minuten sei ausschließlich das Urteil verkündet worden, was keinerlei Vorbereitung des Verteidigers voraussetzt.
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