· Fachbeitrag · Rechtsmittel
Wahlanwalt darf Kostenfestsetzungsbeschluss nicht persönlich anfechten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Ein Rechtsanwalt als Wahlverteidiger hat keine persönliche Befugnis zur Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das hat jetzt das LG Duisburg klargestellt. Indem es so streng vorgeht, schafft es ein Problem, auf das Verteidiger reagieren müssen. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hat den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Der Betroffene ist freigesprochen worden. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Gericht der Staatskasse auferlegt. Gegen den dann später ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG hat der Verteidiger - aus Sicht des LG „in eigenem Namen“ - sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als unzulässig verworfen. Der Wahlverteidiger sei nicht befugt, im eigenen Namen sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464b, 304, 311 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Das LG (LG Duisburg 25.4.16, 69 Qs 11/16, Abruf-Nr. 186968): Der Wahlverteidiger sei im Regelfall nicht unmittelbar in eigener Person am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt (vgl. Wortlaut des § 464b S. 1 StPO). Beteiligter im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur der, dem nach der jeweiligen Kostengrundentscheidung ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Im Falle des Freispruchs in einem Bußgeldverfahren sei dies regelmäßig der Betroffene, dem ein ordnungswidriges Verhalten zur Last gelegt worden ist.
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