06.11.2017 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Abraten vom Einspruch gegen Strafbefehl: Verzichten Sie nicht auf die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG
| Ihrem Mandanten wird ein Strafbefehl zugestellt. Sie besprechen die Sachlage mit ihm. Sie teilen dem Gericht schriftlich mit, dass Ihr Mandant den Strafbefehl akzeptiert und keinen Einspruch einlegt. Gegenüber der Rechtsschutzversicherung (RSV) des Mandanten berechnen Sie u. a. die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Doch die Rechtsschutzversicherung erkennt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht an. Ihr Argument: die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 20.5.09 (2 Ws 132/09). Danach fällt die zusätzliche Gebühr nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahin gehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen. Ist das so richtig? |
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