· Fachbeitrag · Steuerrecht
Pauschgebühren keine außerordentlichen Einkünfte
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Der BFH hat nun geklärt, dass es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt. |
Entscheidungsgründe
Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für eine mehrjährige Tätigkeit auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFHE 240, 156; zur Abgrenzung zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit s. BFHE 249, 523). Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn
- der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder
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