· Fachbeitrag · Strafbefehlsverfahren
Positive Ausnahme: Vorverfahrensgebühr nach Anklagerücknahme durch Staatsanwaltschaft
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Verfahrensgebühr der Nr. 4104 VV RVG entsteht grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsanwalt erst nach Eingang der Anklage oder des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim AG beauftragt wird. Das folgt aus Anm. 2 zu Nr. 4104 VV RVG. Doch davon gibt es Ausnahmen. Eine davon bestätigte nun das LG Berlin. |
Sachverhalt
Dort war gegen die Mandantin des Rechtsanwalts mit Strafbefehl vom 16.11.15 eine Geldstrafe festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 4.12.15 zeigte der Rechtsanwalt die Verteidigung der Beschuldigten an und legte gleichzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Er trug dann für seine Mandantin zu den Tatvorwürfen vor, woraufhin die StA weitere Ermittlungen durchführte. Mit Verfügung vom 29.4.16 nahm die StA die Klage zurück und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7.9.16 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten wurden daraufhin der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt hat u. a. die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Das LG hat diese gewährt (28.12.16, 536 Qs 22/16, Abruf-Nr. 191205). Begründung: Nimmt die StA nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient. Der Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine - später zurückgenommene - Anklage erhoben worden sei, könne die Entstehung einer Vorverfahrensgebühr nicht verhindern, weil die zurückgenommene Anklage bzw. der zurückgenommene Strafbefehlsantrag keine Rechtswirkungen mehr entfalte.
Relevanz für die Praxis
Ebenso wie das LG Berlin haben das LG Oldenburg (25.6.08, 5 Qs 230/08) und das AG Gießen (RVGprof. 17, 62) entschieden.
In diesen Fällen ist der Verteidiger also im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren tätig geworden. Da diese nach § 17 Nr. 10a RVG verschiedene Angelegenheiten bilden, gilt Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG mit der Folge, dass der Verteidiger zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend machen kann!
Weiterführender Hinweis
- Zusätzliche Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Anklagerücknahme, RVGprof. 17, 62