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Abgrenzung: privilegierter und normaler Nebenklägerbeistand
| Bei der Bestellung eines Nebenklägerbeistands muss der Anwalt zwischen dem privilegierten Nebenkläger des § 397a Abs. 1 StPO und dem normalen Nebenkläger des § 397a Abs. 2 StPO unterscheiden. Denn nur der normale Nebenkläger muss die Bewilligung von PKH beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO für einen Beistand ohne PKH ggf. nicht vorliegen (OLG Schleswig 8.2.22, 1 Ws 42/22, Abruf-Nr. 229071 ). |
Für die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO muss nur ein Katalogdelikt vorliegen. Dabei genügt die ‒ wenn auch nur geringe ‒ Möglichkeit, dass der Angeklagte das Delikt begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt. Die Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (zuletzt BGH StraFo 09, 399), aber nicht für das Adhäsionsverfahren. Insoweit muss PKH nach § 404 Abs. 5 StPO beantragt werden. Wird PKH bewilligt, gilt das nur für die jeweilige Instanz (BGH, a. a. O.).
Für die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO müssen zusätzlich die PKH-Voraussetzungen gegeben sein. Dies kann v. a. mit Blick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten sein. Das sei nach dem OLG Schleswig gegeben, wenn aus der vernünftigen Sicht des Nebenklägers der Sachverhalt verwickelt ist, Spezialkenntnisse nötig sind, komplizierte/umstrittene Rechtsfragen auftauchen oder Beweisanträge gestellt werden müssten. Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz und ist nicht rückwirkend möglich.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)