Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Strafprozess

    Auslagen einen Dolmetscher im Strafvollstreckungsverfahren

    | Wenn der Mandant der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist der (untentgeltliche) Beistand eines Dolmetschers erforderlich. Dies gilt auch für Gespräche im Vorfeld einer Entlassung des Verurteilten. Das OLG Koblenz hat die Erstattung der Dolmetscherkosten im Vollstreckungsverfahren gewährt ( 30.8.24, 2 Ws 413/23, Abruf-Nr. 246451 ). |

     

    Nach Ansicht des OLG gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ausgleich der sprachbedingten Nachteile eines Ausländers (vgl. BVerfG 27.8.03, 2 BvR 2032/01, NJW 04, 50; BGH 26.10.00, 3 StR 6/00, NJW 01, 309; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn. 9) auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, wenn es um die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB geht. Denn ebenso wie im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren seien die Grundrechte unmittelbar relevant (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 3 Abs. 3 GG). Ein fremdsprachiger Verurteilter dürfe nicht anders behandelt werden, als ein deutschsprachigen Verurteilter (LG Dresden 8.4.19, 3 Qs 11/19; LG Kassel 29.1.19, 3 StVK 62/12).

     

    Hingegen verneint das OLG einen (Erstattungs-)Anspruch des Verurteilten aus §§ 185, 187 GVG. Auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) EMRK sei nicht einschlägig. Die Vorschrift benenne als Berechtigten die „angeklagte Person“ und sei auf das Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (OLG Karlsruhe 2.9.19, 2 Ws 300/19 m. w. N.).

     

    Die Argumentation des OLG ist zutreffend. Sie entspricht der h. M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., Rn. 5750 ff., Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., Rn. 4429 ff.). Die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für Mandantengespräche durch einen Verteidiger ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass sie vorher durch das Tatgericht bewilligt wird (BVerfG, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Der Pflichtverteidiger kann aber, will er „auf Nummer sicher gehen“, einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG und ggf. einen Vorschussantrag nach § 47 RVG stellen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50161715