· Nachricht · Strafprozess
Für den Zeugenbeistand kann es auch einmal eine höhere Pauschvergütung geben
| Ein Rechtsanwalt kann als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ausnahmsweise eine höhere Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 2 RVG erhalten, wenn dies wegen des besonderen Umfangs der Sache anstelle der gesetzlichen Gebühren angemessen ist (OLG Dresden 3.1.23, 4 St 2/21, Abruf-Nr. 233474 ). |
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Zeuge im Zeugenschutzprogramm an zwölf Tagen der ca. vier Monate dauernden Hauptverhandlung jeweils mehrere Stunden lang vernommen. Zum Teil dauerten die Vernehmungen sogar länger als sieben Stunden, also fast den kompletten Verhandlungstag. Der Zeuge wurde von dem Senat, der Bundesanwaltschaft, acht Verteidigern und den Nebenklägervertretern zu verschiedenen Komplexen befragt.
Das OLG bewilligte deshalb für den Beistand des Zeugen eine Pauschgebühr i. H. v. 8.000 EUR und orientierte sich dabei an den Gebühren, die einem Pflichtverteidiger zugestanden hätten. Zwar sei die Tätigkeit des Zeugenbeistands grundsätzlich als Einzeltätigkeit und auf die Vernehmung beschränkt zu werten. Die danach ggf. zuzuerkennende Erhöhung erscheine jedoch mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der Vernehmungen nicht als angemessen. Vielmehr sei von einer „verteidigerähnlichen“ Stellung auszugehen, wofür die Gebühren nach Nr. 4100, ggf. Nr. 4104, Nr. 4118 VV RVG und die entsprechenden Terminsgebühren nach Nr. 4120 VV RVG, diese ggf. mit Längenzuschlag und Haftzuschlägen, von insgesamt 8.213 EUR entstanden wären.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)