· Nachricht · Strafprozess
Haftzuschlag zur Grundgebühr, obwohl Angeklagter bei Tätigwerden des Anwalts noch auf freiem Fuß war?
| Der Haftzuschlag für die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG soll auch anfallen, wenn sich der Verteidiger schon zu einem Zeitpunkt eingearbeitet hat, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befunden hat (AG Nürnberg 31.7.23, 54 Ls 805 Js 19083/18, Abruf-Nr. 236627 ). |
Das AG Nürnberg hatte dies schon einmal im Jahr 2020 so entschieden (AGS 20, 506). Doch beide Beschlüsse sind falsch. Denn es werden hier die Kriterien der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG mit den Kriterien für einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, Nr. 4101 VV RVG vermischt. Der Haftzuschlag setzt voraus, dass sich der Angeklagte in dem Zeitraum, der mit der geltend gemachten Gebühr abgegolten werden soll, in Haft befunden hat. Da die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG die Einarbeitung des Rechtsanwalts honoriert, ist das der Abgeltungsbereich der Grundgebühr. Ansonsten entsteht nur die Grundgebühr ohne Haftzuschlag. Dass der Mandant später inhaftiert wird, hat keinen Einfluss mehr auf bereits abgeschlossene, sondern nur noch auf „laufende“ Gebührentatbestände.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)