· Fachbeitrag · Strafprozess
Nach wie vor streitig: Die Gebühren des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Die Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient, ist in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt. Das OLG Karlsruhe hat dazu jetzt Stellung genommen. |
Entscheidungsgründe
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellt worden ist, beschränkt sich nicht nur auf die Terminsgebühren. Er umfasst vielmehr alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Karlsruhe 9.2.23, 2 Ws 13/23, Abruf-Nr. 235684).
Denn dem beigeordneten Verteidiger werde für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Die Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sehe die StPO nicht vor (vgl. auch BGH 15.1.14, 4 StR 346/13). Die umfassende eigenverantwortliche Verteidigung setze eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entstehe aber die Grundgebühr.
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