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  • · Nachricht · Strafprozess

    Nebenklägerbeistand: Wann ist die Pauschgebühr angemessen?

    | Selbst wenn der Anwalt seinen Antrag nur auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt, gilt: Für die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG muss er prüfen, ob die Gesamtregelvergütung für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren noch angemessen ist. Oder ob er aufgrund besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt eine höhere Gebühr verlangen kann. Dabei kann ein höherer Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt grundsätzlich durch weniger Arbeitsaufwand in anderen Teilen kompensiert werden. In diesem Fall sind die RVG-Gebühren ausreichend, um die gesamte Tätigkeit des Anwalts zu vergüten (KG 28.11.23, 1 AR 17/22, Abruf-Nr. 241553 ). |

     

    Der Rechtsanwalt war hier als Nebenklägervertreter in einem Mordverfahren tätig und hatte u. a. an 400 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Das KG gewährte zwar eine Pauschgebühr, lehnte aber eine höhere Vergütung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Kompensation ab. Das ist m. E. falsch. Denn die sog. Kompensation ist vor allem unzulässig, wenn ‒ wie hier ‒ eine auf Verfahrensabschnitte beschränkte Pauschgebühr geltend gemacht wird. Durch den „beschränkten“ Antrag macht der bestellte/beigeordnete Rechtsanwalt deutlich, dass er mit den gesetzlichen Gebühren (ohne Möglichkeit einer Pauschgebühr) für die anderen Verfahrensabschnitte zufrieden ist. Die Beschränkung kann nicht auch noch als Begründung dafür herangezogen werden, um ggf. eine Pauschgebühr für einen anderen Verfahrensabschnitt abzulehnen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49855431