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  • · Nachricht · Strafprozess

    Wahlanwalt sollte sich Pauschgebührenantrag nach § 42 RVG vorbehalten

    | Ein Beschluss des BGH zur Pauschgebühr des Wahlanwalts mahnt zur Vorsicht bei der Antragstellung nach § 42 RVG. Denn hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wirksam ausgeübt, kann er keine Pauschgebühr nach § 42 RVG mehr verlangen (BGH 2.4.24, 1 StR 165/10, Abruf-Nr.  241339 ). |

     

    Der BGH schließt sich damit der herrschenden Auffassung in der OLG-Rechtsprechung an (u. a. KG RVGreport 16, 303; OLG Bamberg AGS 11, 226; OLG Celle 29.7.08, 1 ARs 46/08; OLG Düsseldorf RVGreport 13, 54; OLG Jena AGS 21, 456). Der Verteidiger muss sich schon die Formulierung des Antrags und die zeitliche Abfolge der Antragstellung(en) genau überlegen. Sind die Wahlanwaltsgebühren bereits festgesetzt (BGH AGS 22, 209) oder ist aus dem Antrag erkennbar, dass der Anwalt sein Bestimmungsrecht aus § 14 Abs.  1 S. 1 RVG bereits endgültig ausgeübt hat, wird der Antrag nach § 42 RVG unzulässig. Der Anwalt sollte sich daher einen Pauschgebührenantrag nach § 42 RVG „vorbehalten“ oder durch Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren sicherstellen, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird. Allerdings hätte das hier nicht zum Erfolg geführt. Denn der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Antrag unbegründet gewesen wäre.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 130 | ID 50044960