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  • 28.11.2020 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Falsche Entscheidung? Es gibt keine isolierte Beschwerde gegen die Erstreckungsentscheidung

    | In § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist vorgesehen, dass der Rechtsanwalt bei der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbestellung auch für die vor seiner Beiordnung erbrachten Tätigkeiten gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse verlangen kann. Nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG kann im Fall der Verbindung von Verfahren diese gebührenrechtliche Auswirkung auch auf die verbundenen Verfahren erstreckt werden. Bislang war es h. M. in der Rechtsprechung der OLG, dass eine solche Erstreckungsentscheidung ggf. mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden kann. Das OLG Bremen schert hier jedoch aus. |