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  • 29.11.2020 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    „Kostenneutrale“ Umbeiordnung ist nur nach ausdrücklichem Gebührenverzicht möglich

    | Eine Umbeiordnung kommt nur in Betracht, wenn für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Dazu muss der neue Pflichtverteidiger nach dem LG Braunschweig ggf. einen Verzicht auf die beim alten Pflichtverteidiger bereits entstandenen Gebühren erklären. |