02.10.2021 · Fachbeitrag · Strafrechtsentschädigungsgesetz
Entschädigung nach dem StrEG nach Einstellung des Verfahrens durch die StA
| Die Entschädigung nach dem StrEG nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist in § 9 StrEG geregelt. Für den Antrag besteht eine einmonatige Frist. Zum Fristbeginn nach § 9 Abs. 1 S. 4 StrEG hat jetzt das LG Nürnberg-Fürth Stellung genommen (24.8.21, 12 Qs 58/21, Abruf-Nr. 224593 ). |
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