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  • · Fachbeitrag · Strafvollstreckung


    Richtig abrechnen in der Strafvollstreckung


    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg


    | In der Praxis macht die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Bereich der Strafvollstreckung häufig Schwierigkeiten. Die folgenden drei Checklisten zeigen die richtige Abrechnung. |

    Checkliste 1 / Allgemeine Fragen

    Frage
    Antwort
    • 1.Wo ist im RVG die Abrechnung der Tätigkeit in der Strafvollstreckung geregelt?

    Die entsprechenden Gebühren sind in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG in den 
Nrn. 4200 ff. VV RVG geregelt.

    • 2.Wer kann die Gebühren Nrn. 4200 ff. RVG geltend machen?

    Die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger zu (zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., Rn. 2132 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).


    Praxishinweis | Die Pflichtverteidigerbestellung für das Hauptverfahren endet mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Sie erstreckt sich nicht auf das Strafvollstreckungsverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 140 Rn. 33; Burhoff, a.a.O., Rn. 2134 m.w.N.). War der Pflichtverteidiger im Hauptverfahren beigeordnet, muss er für das Strafvollstreckungsverfahren, seine Beiordnung ausdrücklich beantragen, wenn er dort tätig wird.

    • 3.Für welche Rechtsanwälte/Verteidiger gilt Teil 4 
Abschn. 2 VV RVG?

    Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt für den Rechtsanwalt, dem die Verteidigung in diesem Bereich insgesamt/voll übertragen worden ist (siehe unten Checkliste 2). Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschn. 3 VV RVG (siehe dazu unten Checkliste 3).

    • 4.Wie werden der volle Auftrag und eine Einzeltätigkeit abgegrenzt?

    Maßgeblich für die Abgrenzung des vollen Auftrags von der Einzeltätigkeit ist beim Wahlanwalt der Umfang des erteilten Auftrags und beim Pflichtverteidiger der der gerichtlichen Beiordnung. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass von voller Vertretung bzw. Beiordnung auszugehen ist, also der Auftrag bzw. die Beiordnung nicht nur für einen einzelnen Termin oder zur Fertigung eines bestimmten Schriftsatzes erfolgt (zutreffend KG RVGreport 05, 102).

    • 5.Was ist unter dem Begriff der Strafvollstreckung zu verstehen?

    Was unter „Strafvollstreckung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der StPO. Dort sind im 1. Abschnitt des 7. Buchs die unter den Begriff der „Strafvollstreckung“ fallenden Tätigkeiten des Verteidigers zusammengefasst. 


    Praxishinweis | Gebühren nach Teil 4 Abschn. 2 VV RVG können daher frühestens ab Rechtskraft des Urteils entstehen (OLG Hamm StRR 09, 39).

    • 6.Welchen konkreten Anwendungsbereich hat Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG?

    Erfasst wird nicht nur die Strafvollstreckung im engeren Sinne, sondern auch weitere Maßnahmen und Anordnungen, die auf Verwirklichung, Abänderung, befristete oder endgültige Aufhebung der von einem Strafgericht erlassenen Entscheidung gerichtet sind (z.B. §§ 453a und 453b StPO). Auch die in §§ 453, 463 StPO geregelten Verfahren auf Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung sind in den Anwendungsbereich des Teil 4 Abschn. 2 VV RVG einbezogen (siehe dazu eingehend auch Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Vorbem. 4.2 VV Rn. 3).

    • 7.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG auch bei Jugendlichen?

    Ja. Teil 4 Abschn. 2 VV RVG gilt auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn. 7).

    • 8.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG im Verfahren nach § 27 JGG?

    Nein, denn bei dem Verfahren handelt es sich nicht um Strafvollstreckung i.S. von Teil 4 Abschn. 2 VV RVG, da ein zu vollstreckendes strafrechtliches Ergebnis noch nicht vorliegt (LG Mannheim RVG prof. 08, 26). Vielmehr wird das ursprüngliche Erkenntnisverfahren fortgesetzt. Folge ist, dass der Rechtsanwalt für die Teilnahme an dem weiteren Termin eine weitere Terminsgebühr für die Hauptverhandlung nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG erhält.

    • 9.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG auch im Bußgeldverfahren?

    Nein, wird eine gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren vollstreckt gilt Teil 5 VV RVG und zwar die Nr. 5200 VV RVG.

    • 10.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG bei Ordnungshaft?

    Nein, Teil 4 Abschn. 2 VV RVG gilt nur, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Vollstreckung von Kriminalstrafen und strafrechtlichen Maßnahmen tätig wird.

    • 11.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG bei Disziplinarmaßnahmen?

    Nein, Teil 4 Abschn. 2 VV RVG gilt nicht, wenn nach den Disziplinargesetzen (Teil 6 Abschn. 2 VV RVG) vollstreckt wird.

    • 12.Gilt Teil 4 Abschn. 2 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt im Strafvollzug für den Mandanten tätig wird?

    Nein, Strafvollzug ist nicht Strafvollstreckung i.S. des RVG. Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz werden von Teil 3 VV RVG erfasst (vgl. dazu Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn. 1441 ff.).

    • 13.Entsteht die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG?

    Ja, das Strafvollstreckungsverfahren ist eine eigenständige Angelegenheit, so dass nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Auslagenpauschale anfällt.

    • 14.In welchem Verhältnis zueinander stehen mehrere Vollstreckungsverfahren?

    Jedes Vollstreckungsverfahren stellt eine gesonderte Angelegenheit i.S. von § 15 RVG dar. Folge ist, dass in jedem der Verfahren die Gebühren des Teil 4 Abschn. 2 VV RVG entstehen können. Es entstehen also z.B. in mehreren zeitlich aufeinander folgenden Widerrufsverfahren die Gebühren des Teil 4 Abschn. 2 VV RVG immer wieder neu (OLG Frankfurt AGS 06, 76). Entsprechendes gilt für die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB (KG RVGreport 05, 102 ).

    • 15.Kann der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach 
§ 51 RVG beantragen?

    Ja, das ist in besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren möglich, wenn die gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten unzumutbar sind. Es gelten die allgemeinen Regeln.

    • 16.Kann ggf. auch der Wahlanwalt eine Pauschgebühr beantragen?

    Ja, für den in der Strafvollstreckung tätigen Wahlanwalt besteht die Möglichkeit, sich ggf. eine Pauschgebühr nach § 42 RVG feststellen zu lassen. Es gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 Rn. 1 ff.).

    • 17.Welche Bemessungskriterien sind zu beachten?

    Es sind die allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen 
(vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1045 ff.). 


    Praxishinweis |r Bei der Bemessung kann die Bedeutung des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist (Checkliste 2 Nr. 2 ff.) nicht mehr von Belang sein. Denn dessen Bedeutung ist schon bei der Frage, welche Gebührentatbestände überhaupt zugrunde zu legen sind, berücksichtigt worden.

    • 18.Entstehen die Gebühren auch, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet?

    Ja - gegebenenfalls mit Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG - insoweit gelten die allgemeinen Regeln, (dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.; Burhoff RVG prof. 10, 77 ff.).

    Checkliste 2 / Abrechnung der Tätigkeiten des Vollverteidigers (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG)

    Frage
    Antwort
    • 1.Welche Verfahren erfasst 
Teil 4 Abschn. 2 VV RVG?

    Im RVG sind die Verfahren, in denen Gebühren in der Strafvollstreckung entstehen können, in zwei Gruppen unterteilt. Das sind einmal die besonders bedeutsamen Verfahren der Nr. 4200 VV RVG und zum anderen die sonstigen Verfahren der Nr. 4204 VV RVG. 


    Praxishinweis | Die beiden Gruppen werden hinsichtlich der Gebührentatbestände und der allgemeinen Fragen (s.o.) gleich behandelt. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Gebührenhöhe.

    • 2.Welche Verfahren gehören zu den bedeutsamen Verfahren der Nr. 4200 VV RVG?

    Zu den bedeutsamen Verfahren der Nr. 4200 VV RVG zählen nach 


    • Nr. 1 die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe. 

    • Nr. 2 auch das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe (KG RVG prof 12, 44), sowie das Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung. 

    • Nr. 3 auch Krisenintervention gemäß § 67h StGB (OLG Dresden RVG prof. 12, 170; vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4200 VV Rn. 3 ff.).
    • 3.Welche Verfahren zählen zu den sonstigen Strafvollstreckungsverfahren?

    Zu den sonstigen Verfahren der Nr. 4204 VV RVG zählen alle nicht in Nr. 4200 VV RVG genannten Verfahren, wie z.B.: 


    • Verfahren über nachträgliche Entscheidungen über eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (vgl. §§ 56 ff., 58, 59a, 59b StGB, § 453 Abs. 1 StPO), 

    • Verfahren über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde gem. §§ 459a, 459c, 459h StPO, 

    • Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gem. § 460 StPO, 

    • Verfahren nach § 35 BtMG über die Zurückstellung der Strafvollstreckung, 

    • Verfahren/Anträge auf vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis u.a. (§ 69a Abs. 7 StGB).
    • 4.Welche Gebühren können entstehen?

    Entsprechend der allgemeinen Struktur der strafverfahrensrechtlichen Gebühren in Teil 4 VV RVG können grds. Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen (vgl. die Nrn. 4200, 4202 VV RVG; Nrn. 4204, 4206 VV RVG).

    • 5.Erhält der Verteidiger auch eine Grundgebühr?

    Nein, eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV RVG) entsteht für den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nicht; die Nr. 4100 VV RVG kann auch nicht entsprechend angewendet werden (vgl. dazu KG RVG prof 08, 212; OLG Schleswig RVGreport 05, 70; LG Berlin AGS 07, 562).

    • 6.Gelten für die Abgeltungsbereiche der Verfahrens- 
oder Terminsgebühr 
Besonderheiten?

    Nein, es gelten grds. die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff. und Rn. 56 ff. m.w.N.; s. aber auch Nr. 7 und 8 ff.). Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr also für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) und die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin/einer gerichtlichen Anhörung (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG).

    • 7.Entsteht die Terminsgebühr gegebenenfalls mehrfach, wenn mehrere Anhörungen des Verurteilten stattfinden?

    Nein, wenn der Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren in derselben Instanz an mehreren gerichtlichen Terminen teilnimmt, entsteht die Terminsgebühr nach der gesetzlichen Regelung nur einmal (KG RVGreport 06, 353; OLG Hamm RVGreport 07, 426; OLG Schleswig SchlHA 06, 300 bei Döllel/Dreßen; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 07, 166). 


    Eine Regelung wie bei den in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelten Terminsgebühren, wonach die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag entsteht, ist in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG nämlich nicht getroffen worden (vgl. dazu auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4200 bis 4207 Rn. 7).

    • 8.Wie werden im Bereich 
der Strafvollstreckung Beschwerden abgerechnet?

    Für die Abrechnung von Beschwerden gilt eine Besonderheit. Nach Vorbem. 4.2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren des Abschnitts 2 nämlich besonders. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren aufgrund des Pauschalcharakters der Gebühren durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten (OLG Frankfurt NStZ-RR 05, 253; OLG Schleswig SchlHA 06, 300 bei Döllel/Dreßen; LG Düsseldorf AGS 07, 352; allgemein zur Abrechnung von Beschwerden Burhoff RVGreport 12, 12).

    • 9.Gegen welche Entscheidungen muss sich 
die Beschwerde richten?

    Die Beschwerdegebühr entsteht nur in einem Beschwerdeverfahren, in dem sich die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet. Wird nicht die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, sondern eine „Nebenentscheidung“ angefochten, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr abgegolten. 


    Praxishinweis | Keine Beschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung ist z.B. diejenige gegen den im Strafvollstreckungsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Verteidiger erhält hierfür nicht die Gebühren nach Teil 4 Abschn. 2 VV besonders, sondern nach Teil 3 VV RVG (Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG).

    • 10.Welche Gebühren können in der Beschwerdeinstanz entstehen?

    Für die Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz gelten alle in Teil 4 Abschn. 2 VV RVG aufgeführten Gebührentatbestände. Es können also Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn. 22).

    • 11.Entsteht im Beschwerdeverfahren auch die Postentgeltpauschale Nr 7002 VV RVG?

    Die Frage ist umstritten. Sie wird vom LG Düsseldorf (AGS 07, 352) verneint, vom OLG Braunschweig (RVG prof. 09, 98), vom OLG Schleswig (SchlHA 06, 300 bei Döllel/Dreßen) und vom LG Magdeburg (RVGreport 10, 183) hingegen bejaht (s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 Rn. 26).

    Checkliste 3 / Tätigkeiten in der Strafvollstreckung als Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG)

    Frage
    Antwort
    • 1.Wonach richtet sich der anwaltliche Gebührenanspruch, wenn der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist?

    Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschn. 3 VV RVG. 


    Praxishinweis | Auch hier sieht das RVG zwei Gruppen von Tätigkeiten vor.

    • 2.Welche Tätigkeiten zählen zur ersten Gruppe?

    Zur ersten Gruppe zählt die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB. Dafür entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4300 Ziffer 3 VV RVG.

    • 3.Welche Verfahren gehören zur zweiten Gruppe?

    Alle sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung gehören zur zweiten Gruppe. Für diese entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr 6 VV RVG.

    • 4.Erhält der Verteidiger auch eine Grundgebühr?

    Nein, eine Grundgebühr entsteht für den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung auch nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht neben den sonstigen Gebühren.

    • 5.Welche Gebühr entsteht für den Rechtsanwalt, wenn er im Rahmen einer Einzeltätigkeit an einem Anhörungstermin teilnimmt?

    Nimmt der Rechtsanwalt an einem Anhörungstermin teil, entsteht keine eigentliche Terminsgebühr. Es entsteht vielmehr für die Beistandsleistung in dem Termin die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.

    • 6.Gelten für die Abgeltungsbereiche der Verfahrens-und Terminsgebühr Besonderheiten?

    Nein, es gelten grds. die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff. und Rn. 56 ff. m.w.N.).

    • 7.Entsteht die Verfahrensgebühr für die Teilnahme an einem Anhörungsterminmehrfach, wenn mehrere Anhörungen des Verurteilten stattfinden?

    Die Antwort richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Einzelauftrag. Im Zweifel wird der Rechtsanwalt für jeden Anhörungstermin gesondert beauftragt sein, sodass dann die Gebühr mehrfach entstehen kann.

    • 8.Entsteht gegebenenfalls auch eine besondere Beschwerdegebühr?

    Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist das Beschwerdeverfahren bei einer Einzeltätigkeit ebenfalls eine besondere Angelegenheit, sodass ggf. für die Beschwerde eine besondere Verfahrens(beschwerde)gebühr entsteht. Es gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff RVGreport 12, 12 ff.).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 69 | ID 38077680