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  • · Fachbeitrag · Strafvollstreckung

    Teilnahme an einem Haftprüfungstermin

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeiten im Bereich der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG ab. Entscheidungen dazu sind selten. Nun hat einmal das AG Görlitz dazu Stellung genommen, welche Gebühren der Verteidiger abrechnen kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war als Pflichtverteidiger für den inhaftierten Verurteilten in einem Bewährungswiderrufsverfahren tätig. Er nahm an einem Termin teil, in dem dem Verurteilten ein nach § 453c StPO erlassener Sicherungshaftbefehl verkündet wurde. Rechtsanwalt und Rechtspflegerin sind sich wegen der Anwaltsgebühren uneinig gewesen (AG Görlitz 26.10.22, BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 [2], Abruf-Nr. 232204).

     

    • Anwaltliche Gebühren nach Teil 4 VV RVG
    RA will nach Abschnitt 1 abrechnen:
    AG will nach Abschnitt 2 festsetzen:

    Grundgebühr, Nr. 4101 VV RVG

    -

    Verfahrensgebühr, Nr. 4105 VV RVG

    Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV RVG

    Terminsgebühr, Nr. 4103 VV RVG

    Terminsgebühr, Nr. 4203 VV RVG

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG