· Fachbeitrag · Strafvollstreckung
Teilnahme an einem Haftprüfungstermin
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeiten im Bereich der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG ab. Entscheidungen dazu sind selten. Nun hat einmal das AG Görlitz dazu Stellung genommen, welche Gebühren der Verteidiger abrechnen kann. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war als Pflichtverteidiger für den inhaftierten Verurteilten in einem Bewährungswiderrufsverfahren tätig. Er nahm an einem Termin teil, in dem dem Verurteilten ein nach § 453c StPO erlassener Sicherungshaftbefehl verkündet wurde. Rechtsanwalt und Rechtspflegerin sind sich wegen der Anwaltsgebühren uneinig gewesen (AG Görlitz 26.10.22, BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 [2], Abruf-Nr. 232204).
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RA will nach Abschnitt 1 abrechnen: | AG will nach Abschnitt 2 festsetzen: |
Grundgebühr, Nr. 4101 VV RVG | - |
Verfahrensgebühr, Nr. 4105 VV RVG | Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV RVG |
Terminsgebühr, Nr. 4103 VV RVG | Terminsgebühr, Nr. 4203 VV RVG |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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