31.01.2024 · Fachbeitrag · Streitwertecke
Zum Gegenstandswert der Einziehung für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG
| Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung. Insofern kommt der Anklageschrift grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu, wenn sich diese zur Vermögensabschöpfung äußert. Dieser Inhalt verliert allerdings an Bedeutung, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat (OLG Zweibrücken 6.7.23, 1 Ws 22/23, Abruf-Nr. 236628 ). |
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