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  • · Fachbeitrag · Telefonüberwachung

    Kostenrechnung: Staatsanwaltschaft muss Kostenansatz nachvollziehbar begründen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft muss dem Verurteilten Klarheit über die Rechtsgrundlage der Kostenforderung vermitteln und ihm ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Reichen dazu die in § 27 KostVfg (a.F.) vorgeschriebenen Angaben nicht aus, bedarf die Kostenrechnung der weiteren Begründung (OLG Celle 21.3.14, 1 Ws 100/14, Abruf-Nr. 142757).

     

    Sachverhalt

    Der Verurteilte V wurde mit drei Mitangeklagten wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt. Den Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Dezember 12 erteilte die Staatsanwaltschaft V eine Kostenrechnung über 161.829,32 EUR. Diese Rechnung enthielt auch Auslagen für eine Telefonüberwachung sowie Dolmetscher- und Übersetzungskosten hierfür. Es wurde darauf hingewiesen, dass V gesamtschuldnerisch mit zwei weiteren Mitverurteilten hafte und eine Nachforderung bis zu 314.532,60 EUR vorbehalten bleibe, falls die Mitverurteilten ihren Anteil nicht bezahlen. Gegen diese Kostenrechnung legte V Erinnerung ein, der zum Teil abgeholfen wurde. Die Kostenbeamtin hat im Juni 13 eine zweite Kostenrechnung erstellt, die an die Stelle der vorigen Kostenrechnung trat. Die zweite Rechnung umfasste sämtliche Posten der ersten in gleicher Höhe mit Ausnahme des Kostenansatzes für Dolmetscher- und Übersetzungskosten der Telefonüberwachung. Dieser Kostenansatz wurde auf 47.171,83 EUR reduziert. Das Anschreiben an V enthielt den Hinweis, dass sich die Kosten der Telefonüberwachung aus den ihm übersandten Sonderheften ergeben. Das Rechtsmittel des V hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung kann auch rügen, dass die Kostenrechnung keine erforderliche Begründung enthält. Die angefochtene Kostenrechnung entspricht zwar den Anforderungen des § 27 Abs. 1 KostVfg (a.F.) Dies reicht aber nicht. Als Verwaltungsakt muss sie klar begründet sein. Eine nähere Begründung ist insbesondere bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten nötig. Vorliegend teilt die Rechnung nicht mit, warum die Kostenbeamtin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei nicht auf alle vier Verurteilten zu verteilen. Zudem wird die Höhe der Kostenansätze nicht nachvollziehbar begründet. Der schlichte Verweis auf Aktenbände oder bloße Blattzahlen der Akten bewirkt keine prüffähige Kostenrechnung.

     

    Die Entscheidung liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung der letzten Zeit (OLG München RVG prof. 14, 8; OLG Schleswig SchlHA 12, 111). Erkennbar stört es das OLG, dass die Kostenbeamtin V zur Begründung der Kosten nur auf Akten verweist. Dem kann man angesichts der erheblichen Summe, die sich wegen der gesamtschuldnerischen Haftung bei einer Nachforderung sogar auf über 200.000 EUR erhöhen kann, nur zustimmen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 169 | ID 42721543