· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Geplatzter Termin: Wann ist ein Termin bereits „anberaumt“?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit der Terminsgebühr für einen geplatzten Termin. Zu der Frage, wann insofern ein Termin bereits „anberaumt“ war, hat aktuell das AG Hamburg-Harburg Stellung genommen. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Amtsrichter in einer Strafsache mit dem Verteidiger telefonisch einen Hauptverhandlungstermin für den 13.3.19 in der Zeit von 9:45 bis 12:00 Uhr abgestimmt. Das AG ist davon ausgegangen, dass damit im Verhältnis zum Verteidiger im Sinne von § 213 StPO ein Termin anberaumt worden ist. Dass es letztlich nicht zur Durchführung dieses Termins gekommen ist und dass dazu auch nicht geladen worden war, stünde dem nicht entgegen (AG Hamburg-Harburg 3.4.20, 620 Ls 192/18 6106 Js 650/17, Abruf-Nr. 217100).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Um eine Terminsanberaumung i. S. v. § 213 Abs. 1 StPO handelt es sich, wenn Ort, Tag und Stunde der Hauptverhandlung festgesetzt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 213 Rn. 1; OLG Köln VRS 69, 451). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, weil Ort, Zeit und Stunde für die Hauptverhandlung zwischen Richter und Verteidiger abgestimmt worden waren.
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