· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Wir hatten in RVG prof. 13, 124 zu den Voraussetzungen der Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet und in RVG prof. 13, 142 die Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren zusammengestellt. Hier die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren. |
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LG Dessau-Roßlau JurBüro 09, 427 | Hauptverhandlung nur 9 Min., aber Terminsvorbereitung durch Sachverständigengutachten. Gebühr für Nr. 5110 VV RVG von 210 EUR noch angemessen. |
LG Aurich RVG prof. 11, 189 | Mittelgebühr noch angemessen, bei Hauptverhandlung von nur 25 Min. und nur einem Zeugen, der Amtsrichter jedoch im Vorfeld und im Termin dem Betroffenen ungünstige Hinweise erteilt hat (keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgelds von 90 EUR auf 180 EUR). |
LG Detmold 7.5.08, 4 Qs 19/08 LG Detmold 3.2.09, 4 Qs 172/08 | Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr. |
LG Frankfurt/Oder 21.7.08, 23 Qs 33/08 | Eine Hauptverhandlung von 3 Minuten im Bußgeldverfahren führt zu einer Terminsgebühr von 30 Prozent unter der Mittelgebühr |
LG Hannover RVGreport 12, 26 | durchschnittlich ab 1 Stunde Dauer und Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen |
LG Koblenz JurBüro 08, 589 | Die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (10 Min.) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 450 EUR regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 270 EUR ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert. |
LG Landshut 23.3.10, 2 Qs 326/09 | Hauptverhandlung von 30 Minuten kurz |
LG Leipzig RVG prof. 09, 33 | Hauptverhandlungsdauer 10 Min., zwei geladene Zeugen werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 Prozent unterhalb der Mittelgebühr. |
LG Leipzig RVGreport 10, 182 | Hauptverhandlungsdauer von 15 Min. unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt. |
LG Mühlhausen RVGreport 09, 187 | Die Terminsgebühr lässt sich im OWi-Verfahren nicht unter Hinweis darauf kürzen, dass der Rechtsanwalt einen Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung unterlassen habe. |
LG Stralsund zfs 06, 407 | Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher „Punktezahl“ die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen. |
LG Weiden 1.8.05, 1 Qs 60/05 | Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
LG Hannover RVGreport 08, 182 | durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen |
LG Osnabrück JurBüro 08, 143 | Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Min. Dauer sind im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich |
AG Koblenz RVG prof. 08, 124 | Eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur 2 Min. rechtfertigt nur den Ansatz einer Gebühr von 90 EUR. |