· Fachbeitrag · Terminsgebühr
So wirken sich Pausen auf den Längenzuschlag von Pflichtverteidigern aus
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Durch das KostRÄG 2021 ist die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG in das RVG eingefügt worden. Geregelt wird dort, wie bei den sog. Längenzuschlägen für Pflichtverteidiger mit Pausen umzugehen ist. Dazu liegt jetzt eine erste landgerichtliche Entscheidung aus Mannheim vor. |
Entscheidungsgründe
Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde nicht zu berücksichtigen, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (LG Mannheim 11.5.22, 4 KLs 300 Js 40140/20, Abruf-Nr. 229734).
Relevanz für die Praxis
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei dieser Entscheidung um die erste Äußerung eines Gerichts zu der durch das KostRÄG 2021 eingeführten Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG. Sie entspricht der (neuen) vereinfachten Gesetzessystematik (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., Vorbem. 4.1 Rn. 48 ff.). Es gilt:
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