· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Wartezeit über 15 Minuten erhöht Terminsgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Ein Problem, das häufig anzutreffen ist: Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt beim SG geladen war, sollte um 11:15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde aber erst um 12:46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13:25 Uhr geschlossen. Das SG meinte, bei der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit des Anwalts nicht berücksichtigen zu müssen. Das LSG Schleswig-Holstein sah das - zumindest teilweise - anders. |
Relevanz für die Praxis
Das LSG ist folgender Auffassung: Wartezeiten des Anwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus (22.11.16, L 5 SF 91/15 B E, Abruf-Nr. 192457). Es hat daher die Mittelgebühr um 1/3 erhöht.
PRAXISHINWEIS | Das LSG argumentiert, dass eine geringfügige Wartezeit von bis zu 15 Minuten nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist. Eine solche Wartezeit sei noch als üblich und entschädigungsfrei hinzunehmen. Darüber hinausgehende Wartezeiten müsse man hingegen berücksichtigen. Es bestehe ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lasse, die zeitliche Inanspruchnahme des Anwalts bei der Vergütung völlig unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches LSG RVGreport 15, 262; a. A. Sächsisches LSG 8.1.14, L 8 AS 585/12 B KO). |
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