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  • · Nachricht · Überprüfungsverfahren

    Haftzuschlag bei erheblicher Einschränkung der Bewegungsfreiheit

    | Auch im Rahmen der Strafvollstreckung gilt Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, die den sog. Haftzuschlag regelt. Zu den Entstehensvoraussetzungen hat das OLG Karlsruhe Stellung genommen (25.10.22, 2 Ws 273/22, Abruf-Nr. 233473 ). |

     

    Das OLG hat für die Anhörung in einem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB die Terminsgebühr nach Nr. 4201 VV RVG nur ohne Haftzuschlag gewährt, weil sich der Verurteilte „nicht auf freiem Fuß“ i. S. d. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG befunden hat. Diese gilt auch für Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Der Zuschlag sei im Fall eines in einer sozialpsychiatrisch betreuten Wohneinrichtung Untergebrachten nicht gerechtfertigt, weil seine Bewegungsfreiheit nicht erheblich eingeschränkt sei (so auch KG RVG prof. 08, 212; OLG Stuttgart RVG prof. 10, 169). Ob ein Haftzuschlag ausnahmsweise bejaht wird, wenn der Untergebrachte in der externen Einrichtung wesentlichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist (so OLG Jena AGS 09, 385), hat das OLG offen gelassen. Nicht verkennen darf man allerdings, dass dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann: Was wären „maßgebliche Einschränkungen“?

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 93 | ID 48729742