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  • · Fachbeitrag · Verfahrensgebühr

    25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren

    von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Zu den Gebühren, die das RVG zur Abrechnung der Tätigkeiten des Verteidigers/Rechtsanwalts im Straf- bzw. Bußgeldverfahren neben der Terminsgebühr und der Grundgebühr vorsieht, gehört die Verfahrensgebühr. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von Checklisten, worauf bei der Abrechnung der Verfahrensgebühr geachtet werden muss. In einem Folgebeitrag stellen wir im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 RVG betreffend die Verfahrensgebühr vor. |

     

    • Checkliste 1: 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr
    Frage
    Antwort
    • 1.Wo ist die Verfahrensgebühr im Strafverfahren (allgemein) geregelt?

    Die Verfahrensgebühr ist allgemein in der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG geregelt.

    • 2.Gelten für das Bußgeldverfahren Besonderheiten?

    Nein. Die Verfahrensgebühr für das Bußgeldverfahren ist in der Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG ebenso wie die für das Strafverfahren geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also entsprechend.

    • 3.Wann entsteht eine Verfahrensgebühr?

    Nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Diese Formulierung entspricht teilweise der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur früheren Geschäftsgebühr. Es handelt sich um den allgemeinen Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr.

    • 4.Welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden von der Verfahrensgebühr erfasst?

    Die Antwort gibt die Gesetzesbegründung zum RVG (BT-Drucksache 15/1971, 220). Durch die Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird, abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 35; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorbem. 4 Rn. 9 f.).

    • 5.Welche Gebühren sind „besondere Gebühren“, die neben der Verfahrensgebühr anfallen?

    Besondere Gebühren sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und eine Terminsgebühr (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 38 f.). Die Teilnahme des Rechtsanwalts an (gerichtlichen) Terminen wird also von der Terminsgebühr erfasst (vgl. zur Terminsgebühr RVG prof. 13, 124).

    • 6.Welche Verfahrensgebühren sieht das RVG vor?

    Vorgesehen sind Verfahrensgebühren

    • für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG),
    • für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs, deren Höhe abhängig ist von der Ordnung des Gerichts (s. Nrn. 4106, 4107, 4112, 4113, 4118, 4119 VV RVG),
    • für das Berufungsverfahren (Nr. 4124, 4125 VV RVG),
    • für das Revisionsverfahren (Nr. 4130, 4131 VV RVG),
    • als sog. zusätzliche Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 (Nrn. 4141 ff. VV RVG),
    • im Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG),
    • im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG).
    • 7.In welchem Verhältnis stehen Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweils entstehende Verfahrensgebühr zueinander?

    Das Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr war früher umstritten (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn. 20; KG AGS 09, 271; andererseits AnwKomm-RVG/N.Schneider, 6. Aufl., VV Vorbem. 4 Rn. 22; AG Berlin-Tiergarten RVGreport 09, 395). Das 2. KostRMoG hat diesen Streit dahin entschieden, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen. Dazu ist in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100VV RVG der Zusatz eingefügt worden: „neben der Verfahrensgebühr“ (BT-Drucksache 17/11471, 281; vgl. auch unten 20).

    • 8.Wann entsteht die Verfahrensgebühr?

    Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt in dem Verfahrensabschnitt, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird, erbringt.

    • 9.Muss es sich um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht handeln?

    Nein. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das „Betreiben des Geschäfts“. Das ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, also auch eine außergerichtliche. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich auch nicht aus der Akte ergeben (vgl. zu allem allgemein BGH NJW 05, 2233; 13, 312; OLG Naumburg RVG prof. 12, 97). Führt der Rechtsanwalt also z.B. nach Zustellung der Anklage (außergerichtliche) Vorbereitungsgespräche mit dem Mandanten, entsteht damit schon die gerichtliche Verfahrensgebühr. Es ist ohne Belang, dass der Rechtsanwalt noch nicht gegenüber dem Gericht tätig geworden ist.

    • 10.Gibt es einen allgemeinen Katalog der von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten?

    Ja, einen solchen Katalog kann man aufstellen (dazu Checkliste 2, S.179).

    • 11.Wie werden Einarbeitung und Information des Rechtsanwalts von der Verfahrensgebühr erfasst?

    Hinsichtlich Einarbeitung und Information muss unterschieden werden:

    • Die mit der ersten Einarbeitung zusammenhängenden Tätigkeiten werden von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG erfasst. Das ist insbesondere die erste Information des Rechtsanwalts.
    • Alle weiteren nachfolgenden Informationsgespräche führen hingegen zu der jeweiligen Verfahrensgebühr (LG Düsseldorf 26. 7. 06, XX-31/05, www.burhoff.de).
    • Entsprechendes gilt für die einer ersten Akteneinsicht im weiteren Verlauf des Verfahrens nachfolgenden weiteren Akteneinsichten.
    • 12.Erfasst die Verfahrensgebühr auch die Teilnahme an Terminen?

    Auch insoweit muss unterschieden werden, und zwar

    • Handelt es sich um einen Termin, für den das RVG im VV RVG eine besondere (Termins)Gebühr vorsieht, wird die Teilnahme an diesem Termin von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst. Das sind z.B. die Vernehmungstermine aus der Nr. 4102 VV RVG, die Hauptverhandlungstermine (z.B. Nr. 4108, 4114, 4118 VV) aber auch die Anhörungstermine im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens (Nr. 4202, 4205 VV RVG).
    • Handelt es sich hingegen nicht um einen im VV RVG ausdrücklich erwähnten Termin, wird die Teilnahme an ihm von der Verfahrensgebühr erfasst. Das sind z.B. Gespräche des Verteidigers mit Mitverteidigern, Familienangehörigen, Vorgespräche mit dem Gericht (KG RVGreport 06, 151; 12, 298) und alle sonstigen Termine (OLG Saarbrücken RVG prof. 12, 43 [für Termin nach § 202a StPO]; LG Düsseldorf AGS 11, 430 für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; LG Essen AGS 12, 390 für Termin nach § 202a; LG Osnabrück RVGreport 12, für Termin nach § 212 StPO; LG Zweibrücken JurBüro 13, 35 für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz).
    • 13.Erfasst die Verfahrensgebühr auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung?

    Hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten muss ebenfalls unterschieden werden:

    • Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung eines konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum „Betreiben des Geschäfts“ i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV; RVGreport 09, 443, 444).
    • Nicht von der Verfahrensgebühr erfasst werden hingegen die mit der konkreten Vorbereitung und Nachbereitung eines Termins zusammenhängenden Tätigkeiten (OLG Jena StV 06, 204; OLG Hamm AGS 06, 498 für das Abfassen eines Beweisantrages; OLG Stuttgart RVGreport 06, 32; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 60 m.w.N.; krit. insoweit Enders, JurBüro 05, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 04, 484; a.A. OLG Bremen RVGreport 12, 63; LG Magdeburg StRR 08, 480).
    • 14.Wie werden Beschwerdeverfahren abgerechnet/erfasst?

    Anders als in Teil 3 VV RVG, wo in Nr. 3500 VV RVG eine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen ist, gehören in Straf- und Bußgeldsachen Beschwerden nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG zum Rechtszug. Das hat zur Folge, dass im Strafverfahren die in Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten i.d.R. von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst werden und dafür eine besondere Gebühr nicht anfällt (BGH NJW 09, 2682; KG StRR 11, 307; 12, 307; OLG Düsseldorf RVG prof. 11, 53; OLG Hamm StRR 09, 39; AG Hof JurBüro 11, 253; AG Sinzig JurBüro 08, 249; s. auch Burhoff, RVGreport 12, 12). Das gilt insbesondere auch für Haftbeschwerden und/oder Beschwerden gegen § 111a-StPO-Maßnahmen. Diese sind - ebenso wie alle anderen Beschwerden - innerhalb des Gebührenrahmens der jeweiligen Verfahrensgebühr über § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend anzuführen.

    • 15.Gilt das für alle Beschwerdeverfahren?

    Nein. Eine Ausnahme gilt nach Vorbem. 4.2 VV RVG u.a. für den Bereich der Strafvollstreckung, nach Nr. 4140 VV RVG für das Wiederaufnahmeverfahren und nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Dort sind besondere (Verfahrens)Gebühren für Beschwerden vorgesehen.

    • 16.Wie wird die Verfahrensgebühr bemessen?

    Anzuwenden sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG.

    • 17.Welches Kriterium hat i.d.R. die größte Bedeutung?

    Wesentliches Kriterium für die Höhe einer Verfahrensgebühr ist der (zeitliche) Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts (s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorb.. 4 Rn. 41 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn. 13), der über den „Umfang der Sache“ Anwendung bei der Bemessung findet.

    • 18.Wonach richtet sich der Betragsrahmen?

    Der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr richtet sich im gerichtlichen Verfahren jeweils nach der Ordnung des Gerichts erstinstanzlich AG/LG/OLG und Schwurgericht bzw. Wirtschaftsstrafkammer - oder nach dem Rechtszug Berufung bzw. Revision. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren ist der Höhe nach unabhängig von der Ordnung des Gerichts, an dem das Verfahren später durchgeführt wird.

    • 19.Wie wird die Verfahrensgebühr konkret bemessen?

    Es gelten die allgemeinen Regeln. Auszugehen ist von der Mittelgebühr (vgl. KG StV 06, 198 [für die Terminsgebühr]; OLG Hamm StraFo 07, 218; LG Meiningen JurBüro 11, 642; LG Zweibrücken JurBüro 12, 247 VG Berlin RVG prof. 11, 119). Auf der Basis sind dann alle erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere auch die Tätigkeiten zur allgemeinen Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das intensive Bemühen um eine Verständigung (§ 257c StPO)/Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat (s.o. Nr. 13).

    • 20.Welche Auswirkungen auf die Bemessung der Verfahrensgebühr hat die daneben entstehende Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG?

    Bei der Abrechnung ist darauf zu achten, dass Tätigkeiten, die zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr gehören, nicht bei der Bemessung der Verfahrensgebühr noch einmal in Ansatz gebracht werden können (dazu Burhoff RVG prof. Sonderausgabe 8/13, 30, 39).

    • 21.Erhöhen sich die Verfahrensgebühren, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mandanten vertritt?

    Ja, die Vertretung mehrerer Mandanten, wie z.B. mehrerer Nebenkläger, hat Auswirkungen. Die Nr. 1008 VV RVG sieht die Erhöhung einer Verfahrensgebühr vor.

    • 22.Erhöhen sich die Verfahrensgebühren, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet?

    Ja, im strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahren entstehen die Verfahrensgebühren und die Verfahrensgebühren in der Strafvollstreckung mit dem (Haft)Zuschlag gem. Vorb. 4 Abs. 4 VV RVG. Im Bußgeldverfahren sind Haftzuschläge nicht vorgesehen.

    • 23.Sind auch andere Kriterien bei der Bemessung der Verfahrensgebühr heranzuziehen?

    Ja, es gelten alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit spielen die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten eine Rolle.

    • 24.Wie kann/muss der Rechtsanwalt vorgehen, wenn der vom RVG vorgesehene Gebührenrahmen nicht ausreicht?

    Reicht der Rahmen der Verfahrensgebühr wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht aus, den Rechtsanwalt zumutbar zu entlohnen, kommt die Feststellung bzw. Gewährung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Betracht.

    • 25.Gelten für Pflichtverteidiger oder andere beigeordnete Rechtsanwälte Besonderheiten?

    Nein, diese enthalten dieselben Verfahrensgebühren wie der Wahlanwalt, allerdings nur die im VV RVG bestimmten Festbeträge.

     

     

    Checkliste 2 / Katalog der von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten

    Von der Verfahrensgebühr erfasst werden folgende (allgemeine) Tätigkeiten, wobei der jeweilige Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird (entnommen aus Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 40 m.w.N.):

     

    • (allgemeiner) Schriftverkehr/Schriftwechsel,
    • (weitere) Akteneinsicht,
    • allgemeine Beratung des Mandanten, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren (KG, RVG prof. 09, 169; LG Braunschweig StraFo 10, 513),
    • alle weiteren Anträge/Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, wie Anträge auf gerichtliche Entscheidung (Burhoff RVG prof. 13, 88),
    • Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. § 19 Nr. 5 RVG),
    • Berichtigungs-Ergänzungsanträge, z.B. für Urteil oder Protokoll,
    • Besuche des inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt,
    • Beschaffung von Informationen über Nr. 4100 VV RVG hinaus,
    • Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG, Vorbem. 4.2. und in Nr. 4140 VV RVG erwähnten Verfahren (vgl. dazu oben Nr. 14 und 15),
    • Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Mandant, Gericht und Staatsanwaltschaft, auch in Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c StPO,
    • Tätigkeiten im Hinblick auf Dienstaufsichtsbeschwerden (AG Bielefeld AGS 06, 439 so auch schon LG Köln JurBüro 01, 195),
    • eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts (OLG Köln RVGreport 09, 136), wie z.B. die Ermittlung von Zeugen,
    • Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Nr. 10 VV RVG; KG RVG prof. 09, 169),
    • Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG erwähnten Verfahren,
    • Erörterungen des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO zur Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c StPO (vgl. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Teil A: Verständigung im Straf- und Bußgeldverfahren, Abrechnung, Rn. 1585),
    • Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten über Nr. 4100 VV hinaus,
    • Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden,
    • Kostenfestsetzungsanträge (LG Koblenz JurBüro 10, 32); für Erinnerungen und Beschwerden gilt allerdings Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG),
    • Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO,
    • Pflichtverteidigerbestellung,
    • das Lesen von Urkunden (außerhalb der Hauptverhandlung), wenn für diese das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, weil diese anwaltliche Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der für einen bestimmten Verhandlungstermin steht (KG JurBüro 13, 361),
    • Stellungnahmen zu Rechtsmitteln anderer Verfahrensbeteiligter,
    • Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG ), wenn der Bagatellgrenzwert von 30 EUR nicht überschritten ist,
    • Tätigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, z.B. allgemein nach § 153a StPO,
    • Rechtsmittelbegründung, insbesondere bei Berufung und Revision,
    • (allgemeine) Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 153a Abs. 1 Nr. 5, § 155a, § 155b StPO),
    • Tätigkeiten im Hinblick auf Fahrerlaubnis und/oder Fahrverbot,
    • Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen,
    • (außergerichtliche) Termine (vgl. zu Terminen oben Nr. 12),
    • Überprüfung von Kostenrechnung und Kostenansätzen,
    • (allgemeine) Vorbereitung von Haftprüfungsterminen,
    • Vorbereitung von Sühneterminen nach § 380 StPO,
    • Vorbereitung von Vernehmungsterminen,
    • (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung (vgl. oben Nr. 13),
    • (Vor)Gespräche mit Sachverständigen,
    • Wiedereinsetzungsanträge und damit zusammenhängende Tätigkeiten (AG Sinzig JurBüro 08, 249).
     

     

    Weiterführende Hinweise

    • 25 Fragen zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVG prof. 13, 124
    • Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren, RVG prof. 13, 142
    • Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Bußgeldverfahren, RVG prof. 13, 162
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 176 | ID 42256541